Patientenverfügung
Unterstützung bei einer Patientenverfügung
Wofür sollte ich denn überhaupt Vorsorge treffen? Was kann denn schon passieren?
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr eigenständig regeln kann. Das umfasst nicht nur die Frage nach Hilfe durch Andere (Familienangehörige oder Freunde), sondern auch die Fragen, wer im Falle mein Vermögen verwaltet, Bankgeschäfte regelt oder eben benötige Hilfen organisiert.
Wer für sich verhindern möchte, dass im Ernstfall ein staatlich bestellter Betreuer die wichtigen Angelegenheiten regelt, sollte vorsorgen - mit einer Patientenverfügung.
"Kein Recht ohne Vollmacht"
Ohne „Vertretungsvollmacht“ darf niemand für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen, egal ob es um Gesundheit, Finanzen oder die Wohnung geht. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz.
Nur Eltern dürfen für ihre minderjährigen Kinder entscheiden. Für alle anderen setzt ein Gericht – manchmal im Eilverfahren – bei Bedarf einen Betreuer ein. Das ist oft ein Angehöriger, aber nicht immer. Und es kann durchaus passieren, dass es nicht derjenige ist, den sich der Betreute wünscht." (Quelle: Stiftung Warentest)
Das heißt auch, dass Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern keine Rechte haben, wenn nicht eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Gerne können Sie die umfassende Patientenverfügung mit Vorsorgevollmachten für Rechtsgeschäfte, Betreuungsverfügungen, Behandlungsvereinbarungen und Vollmacht für Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten bei uns zum Preis von 10,00 € erwerben.
Die Vorsorgemappe besteht ausfolgenden Teilen:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht für Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten
- Betreuungsverfügung
- Vollmacht für Rechtsgeschäfte aller Art
- Behandlungsverfügung
- Gedanken zu meinem Sterben
- Hinweise und Empfehlungen zur Selbstbestimmung am Lebensende
- Notfallkarte
Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften ab dem 01.01.2023
Das Notvertretungsrecht nach § 1358 im BGB befähigt Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist.
Dieses Recht gilt für sechs Monate und setzt voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.
Wenn Sie uns eine Kontaktanfrage senden, setzen wir uns gerne mit Ihnen in Verbindung.
Oder rufen Sie uns unter 06132 / 714981 an und hinterlassen uns ggf. eine Nachricht auf dem AB.